Er reicht nicht. Ich habe nun nachgesehen, offenbar hat das ja noch niemand hier aufgelöst:
Es geht um die "Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist"
(Und nun wieder leicht geändert wird).
Dort findet man die Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge.
Obwohl man nach der Neuregelung nicht geprüft werden muss, gelten die Regeln für Prüfungsfahrzeuge auch für die Fahrzeuge der Pflichtstunden:
(Ich habe es mal unterstrichen.)Bundesrat Drucksache 574/19 hat geschrieben: 4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden.
Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfü-
gung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizie-
ren.
Erst einmal müssen diese einen Kupplungshebel haben, wenn man anschließend auch Fahrzeuge mit Kupplungshebel fahren möchte. Sonst nicht.
Wichtig ist Anlage 7, Punkt 2.2.3:
Der Vision passt also nicht als Prüfungsfahrzeug, er ist zu langsam (88km/h bbH < 90km/h bbH) und hat zu wenig Hubram (108ccm < 120ccm). Die Super Cub ginge hingegen, allerdings ohne Kupplungshebel und daher nur mit der o.g. Einschränkung verbunden.2.2.3
Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
a)Motorleistung bis zu 11 kW,
b)Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
c)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
d)mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
e)mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
@Torsten: Falls du deiner besseren Hälfte die Super Cub für die Prüfung zur Verfügung stellen darfst (Versicherung!) und willst, wäre das eine Lösung, denn deren Schaltung ist etwas einfacher erlernbar.
Oder es wird eben eine Fahrschule mit Automatikfahrzeug gesucht.


